Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45d SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 45d SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Die Selbsthilfe wird in den Kreis der förderungsfähigen Versorgungsstrukturen nach § 45c SGB XI sowohl für pflegebedürftige Personen und deren Angehörige und vergleichbar Nahestehende einbezogen.
Die Höhe der Förderung zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben, ist auf 0,15 EUR pro versicherte Person festgelegt. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Die Länder und Kommunen tragen für die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Modellförderung nach § 45c SGB XI die Steuerungsverantwortung. Dies gilt jedoch nicht für die Förderung des Gründungszuschusses für neue Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. Für deren Förderung können von den auf die Länder aufgeteilten Mitteln 0,01 EUR je versicherte Person verwendet werden. Hierfür trägt der GKV-Spitzenverband die Steuerungsverantwortung. Dies gilt gleichfalls für die Förderung von bundesweiten Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontakstellen, für deren Förderung ebenfalls 0,01 EUR je versicherte Person.
Die Förderung ist zweckgebunden und stellt eine zusätzliche Fördermöglichkeit dar. Die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h SGB V erfolgt.
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