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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 141 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 141 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Besitzstandsrecht bei Anspruch auf den erhöhten Betrag nach § 45b SGB XI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
(1) § 141 Absatz 2 SGB XI regelt den Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Personen, die am 31. 12. 2016 einen Anspruch auf den erhöhten Betrag nach § 45b SGB XI haben. Sind die der pflegebedürftigen Person zustehenden Leistungsansprüche nach §§ 36, 37 oder § 41 SGB XI ab dem 1. 1. 2017 nicht um jeweils mindestens 83 EUR höher als die am 31. 12. 2016 bestehenden Ansprüche, erhalten sie Besitzstandsschutz in Form eines Zuschlags auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung. Die erhöhten Leistungsbeträge nach § 123 SGB XI in der bis zum 31. 12. 2016 geltenden Fassung sind dabei in die vergleichende Betrachtung mit einzubeziehen.
(2) Die Höhe des Zuschlags errechnet sich aus der Differenz zwischen dem am 31. 12. 2016 geltenden erhöhten Betrag (208 EUR) und dem Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung (125 EUR). Somit ergibt sich zum 1. 1. 2017 ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 83 EUR. Wird der Entlastungsbetrag zukünftig angehoben, sinkt der Zuschlag entsprechend, sodass stets ein Anspruch in Höhe von bis zu 208 EUR monatlich für Leistungen nach § 45b SGB XI besteht.
Beispiel 1:
Eine Pflegesachleistung beziehende Person der Pflegestufe III, bei der ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne des § 36 Absatz 4 SGB XI sowie eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45b Absatz 1 SGB XI vorliegt, wird zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet.
Höchstleistungsansprüche | bis Dezember 2016 | ab Januar 2017 |
Pflegesachleistung | 1 995 EUR | 1 995 EUR |
Ergebnis:
Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0 EUR. Da der Höchstleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung, besteht Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag im Rahmen des Besitzstandsschutzes nach § 141 Absatz 2 SGB XI in Höhe von 83 EUR.
Beispiel 2:
Eine Pflegesachleistung beziehende Person der Pflegestufe III, bei der ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne des § 36 Absatz 4 SGB XI sowie eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45b Absatz 1 SGB XI vorliegt, wird zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Die versicherte Person nimmt ebenfalls Leistungen der Tagespflege nach § 41 SGB XI in Anspruch.
Höchstleistungsansprüche | bis Dezember 2016 | ab Januar 2017 |
Pflegesachleistung | 1 995 EUR | 1 995 EUR |
Tagespflege | 1 612 EUR | 1 995 EUR |
Ergebnis:
Der Leistungsbetrag der Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI erhöht sich zum 1. 1. 2017 um 383 EUR. Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0 EUR. Da die Höchstleistungsansprüche nach §§ 36 und 41 SGB XI jeweils getrennt voneinander zu vergleichen sind und der Sachleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung, ist ein Zuschlag im Rahmen des Besitzstandsschutzes nach § 141 Absatz 2 SGB XI in Höhe von 83 EUR auf den Entlastungsbetrag zu gewähren.
Beispiel 3:
Eine Pflegegeld beziehende Person der Pflegestufe I mit einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz wird zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet.
Höchstleistungsansprüche | bis Dezember 2016 | ab Januar 2017 |
Pflegegeld | 316 EUR | 545 EUR |
Ergebnis:
Die Differenz zwischen dem Pflegegeldanspruch bis Dezember 2016 und dem Pflegegeldanspruch ab Januar 2017 beträgt 229 EUR. Da der Höchstleistungsanspruch ab Januar 2017 damit um mindestens 83 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung, ist kein Zuschlag zu gewähren. Das höhere Pflegegeld kompensiert den Wegfall des erhöhten Betrages nach § 45b Absatz 1 SGB XI in der bis zum 31. 12. 2016 geltenden Fassung.
Beispiel 4:
Eine Kombinationsleistung beziehende Person der Pflegestufe III, bei der ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne des § 36 Absatz 4 SGB XI sowie eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45b Absatz 1 SGB XI vorliegt, wird zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet.
Höchstleistungsansprüche | bis Dezember 2016 | ab Januar 2017 |
Pflegesachleistung | 1 995 EUR | 1 995 EUR |
Pflegegeld | 728 EUR | 901 EUR |
Ergebnis:
Der Leistungsbetrag des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI erhöht sich zum 1. 1. 2017 um 173 EUR. Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0 EUR. Da die Höchstleistungsansprüche nach §§ 36 und 37 SGB XI jeweils getrennt voneinander zu vergleichen sind und der Sachleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung, ist ein Zuschlag im Rahmen des Besitzstandsschutzes nach § 141 Absatz 2 SGB XI in Höhe von 83 EUR auf den Entlastungsbetrag zu gewähren.
(3) Der monatliche Zuschlag kann ebenso wie der Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 2 SGB XI flexibel innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen und der nicht verbrauchte Betrag ebenfalls in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Der Zuschlag wird bei Bestehen eines Anspruchs auf den Entlastungsbetrag automatisch gewährt, er muss also nicht gesondert beantragt werden.
Versicherte Personen, die nach dieser Vorschrift Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag haben, sind von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen hierüber schriftlich zu informieren. Die Höhe und die Verwendbarkeit des Betrages sind den Versicherten dabei zu erläutern.
(4) Auf den monatlichen Zuschlag findet § 45b Absatz 3 SGB XI entsprechend Anwendung, mit der Folge, dass der allgemeine Grundsatz hinsichtlich des Zusammentreffens der Pflegeversicherung mit denen der Fürsorgeleistungen zur Pflege durchbrochen wird. Der Zuschlag findet wie der Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 SGB XI keine Berücksichtigung bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege. Beide Leistungsansprüche bestehen daher nebeneinander. Dies gilt jedoch nicht für Leistungsansprüche nach §§ 64i und 66 SGB XII (Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und bei den Pflegegraden 2 bis 5), soweit diese Leistungen vorsehen, die inhaltlich deckungsgleich mit den Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI sind. In diesem Fall findet der Zuschlag Berücksichtigung und die Regelung des § 63b Absatz 1 Satz 3 SGB XII Anwendung.
(5) Bei pflegebedürftigen Personen, die am 31. 12. 2016 einen Anspruch auf den erhöhten Betrag in Höhe von bis zu 208 EUR hatten, aber keinen Anspruch auf den monatlichen Zuschlag nach § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XI haben, werden die monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 36, 37 oder § 41 SGB XI) in Höhe von 83 EUR nicht auf die Fürsorgeleistungen zur Pflege angerechnet.
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