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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.1.4.4. RS 2018/04
Ziff. 5.1.1.4.4. RS 2018/04, Begrenzung des BAV-Förderbetrages in Bestandsfällen
(1) Wurde für den Arbeitnehmer bereits 2016 ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gezahlt, ist der jeweilige BAV-Förderbetrag auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber über diesen Betrag hinaus zahlt (§ 100 Absatz 2 EStG).
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von jährlich 200 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 240 EUR, um den Mindestbetrag zu erreichen.
Lösung:
Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 EUR = 72 EUR. Er ist jedoch aufgrund der Arbeitgeberleistung in 2016 in Höhe von 200 EUR nach § 100 Absatz 2 Satz 2 EStG auf den Erhöhungsbetrag dieser Leistung also 40 EUR begrenzt. Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist in Höhe von 240 EUR nach § 100 Absatz 6 EStG steuerfrei.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von jährlich 200 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 300 EUR.
Lösung:
Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 300 EUR = 90 EUR. Es erfolgt keine Begrenzung nach § 100 Absatz 2 Satz 2 EStG, da der Arbeitgeberbeitrag um 100 EUR (also um mehr als 90 EUR) erhöht wird. Der Beitrag des Arbeitgebers ist in Höhe von 300 EUR nach § 100 Absatz 6 EStG steuerfrei.
Beispiel 3:
Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von jährlich 350 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 um 144 EUR auf 494 EUR.
Lösung:
Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 480 EUR = 144 EUR. Es erfolgt keine Begrenzung nach § 100 Absatz 2 Satz 2 EStG, da der Arbeitgeberbeitrag um 144 EUR erhöht wird. Im Ergebnis wird also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist in Höhe von 480 EUR nach § 100 Absatz 6 EStG steuerfrei. Für den den Höchstbetrag von 480 EUR übersteigenden Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 14 EUR kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG in Betracht.
Beispiel 4:
Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von jährlich 500 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 um 144 EUR auf 644 EUR.
Lösung:
Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 480 EUR = 144 EUR. Es erfolgt keine Begrenzung nach § 100 Absatz 2 Satz 2 EStG, da der Arbeitgeberbeitrag um 144 EUR erhöht wird. Im Ergebnis wird also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist in Höhe von 480 EUR nach § 100 Absatz 6 EStG steuerfrei. Für den, den Höchstbetrag von 480 EUR übersteigenden, Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 164 EUR kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG in Betracht.
(2) Da für die Begrenzung des BAV-Förderbetrags bei bereits bestehenden Versorgungsvereinbarungen auf das Referenzjahr 2016 abgestellt wird, greift bei einer erst ab 2017 bestehenden betrieblichen Altersversorgung (z. B. Neueinstellung in 2017) die Begrenzung des § 100 Absatz 2 Satz 2 EStG nicht. Dies gilt für Erhöhungen der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge bei bereits bestehenden Versorgungsvereinbarungen ab 2017 entsprechend.
Beispiel 5:
Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von jährlich 180 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2017 um 60 EUR auf 240 EUR. In 2017 stellt er außerdem 3 Arbeitnehmer neu ein.
Lösung:
Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 EUR = 72 EUR. Für die 2017 neu eingestellten Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag in der vollen Höhe von 72 EUR beanspruchen. Für die zuvor eingestellten Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber nach § 100 Absatz 2 Satz 2 EStG den BAV-Förderbetrag nur in Höhe von 60 EUR (Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags) beanspruchen. Der Beitrag des Arbeitgebers ist bei allen Arbeitnehmern in Höhe von 240 EUR nach § 100 Absatz 6 EStG steuerfrei.
Beispiel 6:
Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von jährlich 210 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2017 um 90 EUR auf 300 EUR.
Lösung:
Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 300 EUR = 90 EUR. Es erfolgt keine Begrenzung nach § 100 Absatz 2 Satz 2 EStG, da der Arbeitgeberbeitrag ab 2017 um 90 EUR erhöht wurde. Der Beitrag des Arbeitgebers ist in Höhe von 300 EUR nach § 100 Absatz 6 EStG steuerfrei.
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