Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11. RS 2018/04
Ziff. 11. RS 2018/04, Abfindung von Versorgungsanwartschaften
(1) Abfindungen von Versorgungsanwartschaften sind nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zu zählen.
(2) Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles vom Arbeitgeber selbst (Direktzusage), von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder im Rahmen einer Direktversicherung zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. 9. 2010 — 1 BvR 1660/08 sowie u. a. BSG, Urteil vom 12. 11. 2008 — B 12 KR 6/08 R).
(3) Die Eigenschaft der Abfindungszahlung als Versorgungsbezug geht durch eine Auszahlung noch vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles nicht verloren. Dies gilt unabhängig von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung. Entscheidend für die Zuordnung zu § 229 SGB V ist allein der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck.
(4) Damit sind Abfindungen von Versorgungsanwartschaften, die in den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung aufgebaut wurden, ausschließlich dem sachlichen Anwendungsbereich der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V zuzurechnen, mit der Folge, dass sie kein Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV sind. Obwohl diese Zuordnung allein auf einer Rechtsvorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 229 SGB V) gründet, gilt der Ausschluss der Arbeitsentgelteigenschaft nicht nur für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Zuordnung als Versorgungsbezug ist es unerheblich, ob von der Abfindung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich erhoben werden (können). Entsprechende Abfindungszahlungen an nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer zählen deshalb ebenso nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. 1
1 vgl. auch Punkt 4 der Niederschrift zur Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20. 4. 2016.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner