Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.3.2. RS 2018/05
Ziff. B.3.2. RS 2018/05, Überschreitung der Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen
(1) Werden kurzfristige Beschäftigungen wiederholt innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt, sind die einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen (vgl. Abschnitt B.2.3 Geringfüg-RL). Dabei ist grundsätzlich bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebenden Zeitgrenzen überschreitet.
(2) Dies gilt demnach auch für die Beurteilung einer auf weniger als eine Woche befristeten (unständigen) Beschäftigung. Wird hier bei der Zusammenrechnung die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen überschritten, ist eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.
(3) Soweit bei einem regelmäßig unständig Beschäftigten absehbar ist, dass die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen aufgrund zukünftiger befristeter Beschäftigungen überschritten wird, ist die Annahme einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung ebenfalls ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 31. 3. 2017 — B 12 KR 16/14 R; USK 2017-21).
(4) In den vorgenannten Fällen finden die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte in der Rentenversicherung Anwendung. Dies gilt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die unständige Beschäftigung nach den unter Ziffer 4 aufgeführten Kriterien berufsmäßig ausgeübt wird, die Beschäftigung also wirtschaftlicher und zeitlicher Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit ist.
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