Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. H. RS 2018/05
Ziff. H. RS 2018/05, Meldepflichten der unständig Beschäftigten
(1) Unständig Beschäftigte sind verpflichtet, Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich, d.h. unter Beachtung des § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern, ihrer Krankenkasse zu melden (§ 199 Absatz 1 SGB V, § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI), damit diese die Versicherungspflicht feststellen und die Mitgliedschaft durchführen kann.
(2) Dabei sind nicht der Beginn und das Ende der einzelnen unständigen Beschäftigung zu melden, sondern lediglich die erstmalige Aufnahme einer unständigen Beschäftigung (vgl. Abschnitt D.1) und die nicht nur vorübergehende Aufgabe einer unständigen Beschäftigung (vgl. Abschnitt D.3).
(3) Damit die unständig Beschäftigten ihrer Meldepflicht nachkommen, sind sie von deren Arbeitgebern auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.
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