Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. K. RS 2018/05
Ziff. K. RS 2018/05, Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI
(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten unständig Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, steht nach § 257 Absatz 1 SGB V ein Anspruch auf Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber zu. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Betrag, der bei Versicherungspflicht des unständig Beschäftigten als Arbeitgeberbeitragsanteil zu tragen wäre. Dies bedeutet, dass der Beitragszuschuss — unabhängig von der Beschäftigungsdauer — bei berufsmäßig unständig Beschäftigten nach dem in dem jeweiligen Kalendermonat erzielten Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und dem maßgebenden Beitragssatz zu bemessen ist.
(2) Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ist das Arbeitsentgelt für die Ermittlung des vom einzelnen Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses anteilig zu kürzen (§ 257 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
(3) Unständig Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 257 Absatz 2 und 2a SGB V ebenfalls einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 232a Absatz 2 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat.
(4) Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ist das Arbeitsentgelt für die Ermittlung des vom einzelnen Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses anteilig zu kürzen (§ 257 Absatz 2 Satz 5 SGB V).
(5) Für die Zahlung von Beitragszuschüssen zur Pflegeversicherung gelten die Regelungen des § 61 Absatz 1 und 2 SGB XI.
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