Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SpruchG
§ 1 SpruchG, Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
- 1. der Ausgleichszahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen (§ 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a AktG);
- 2. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 AktG);
- 3. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b AktG);
- 4. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f AktG);
- 5. der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 UmwG);
- 6. der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 SEAG);
- 7. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 SCEAG).
Nummer 1 eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023), bisherige Nummern 1 bis 6 wurden Nummern 2 bis 7.
Nummer 5 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
Nummer 6 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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