Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 103 UmwG
§ 103 UmwG, Beschluss der Mitgliederversammlung
1 Der Verschmelzungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.