Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 142 UmwG
§ 142 UmwG, Spaltung mit Kapitalerhöhung, Spaltungsbericht
(1) § 69 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Absatz 3 AktG stets stattzufinden hat; § 183a AktG ist anzuwenden.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(2) In dem Spaltungsbericht ist ggf. auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen bei einer übernehmenden Aktiengesellschaft nach § 183 Absatz 3 AktG sowie auf das Register, bei dem dieser Bericht zu hinterlegen ist, hinzuweisen.
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