Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 329 UmwG
§ 329 UmwG, Anmeldung und Spaltungsbescheinigung
1 Die §§ 315 bis 317 sind mit Ausnahme des § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 2. Alternative sowie des § 316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2 Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Spaltung erst mit ihrer Eintragung gemäß § 330 wirksam wird. 3 Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Spaltungsbescheinigung aus.
§ 329 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner