Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 HebVtr
§ 1 HebVtr, Anspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe
Die gesetzlich Versicherten haben nach dem SGB V Anspruch auf Hebammenhilfe. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Mutter versorgt werden kann (z. B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter), hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen.
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