Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 5 HebVtr
Anlage 2 § 5 HebVtr, Rechnungsbeanstandungen
(1) Wird die Abrechnung (inkl. Urbelege) beanstandet, hat die Krankenkasse der Hebamme den Grund der Beanstandung mitzuteilen und, sofern sich die Beanstandung nur auf einen Teil der Abrechnung erstreckt, den unstreitigen Rechnungsbetrag fristgerecht nach § 4 Absatz 1 nach Eingang der Abrechnungsunterlagen zu bezahlen.
(2) Eine erneute Übermittlung von rechnungsbegründenden Unterlagen durch die Hebamme ist nur dann erforderlich, sofern diese unmittelbar mit der Beanstandung im Zusammenhang stehen.
(3) Beanstandungen können auch nach Ablauf der Zahlungsfrist nach § 4 Absatz 1 geltend gemacht werden. Sie sollen innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich erhoben werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung vor. Rückforderungen können bis zu 6 Monate nach der Beanstandung mit einer der nächsten Abrechnungen verrechnet werden. Die Abrechnung, mit der verrechnet wird, hat einen Hinweis darauf zu enthalten, wegen welcher beanstandeten Rechnung die Rückforderung erfolgt. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis der Hebamme verrechnet werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung der Hebamme vor.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner