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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. RS 2019/01
Ziff. 1. RS 2019/01, Anwendungsbereich
(1) Nach § 5 Absatz 5 SGB V ist derjenige, der hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 bis 12 SGB V ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den Ausschluss der Mitgliedschaft von Rentenantragstellern nach § 189 SGB V. Die Ausschlussregelung des § 5 Absatz 5 SGB V soll ihrem Zweck nach verhindern, dass nicht versicherungspflichtige Selbständige durch Aufnahme einer niedrig vergüteten versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung oder durch Erfüllung eines anderen Versicherungspflichttatbestandes den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, obwohl sie weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehören noch mit ihrem Arbeitseinkommen bzw. ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Solidargemeinschaft beitragen. Darüber hinaus verhindert die Regelung im Sinne einer Systemgrenze zwischen dem besonderen Zweig der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Krankenversicherung, dass Haupterwerbslandwirte, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung abwandern.
(2) Eine mit § 5 Absatz 5 SGB V vergleichbare Vorschrift existiert in der Krankenversicherung der Landwirte. Nach § 2 Absatz 4a KVLG 1989 schließt eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 KVLG 1989 aus. Die Regelung führt mit der gleichen Zielrichtung wie in der allgemeinen Krankenversicherung dazu, dass ein selbständig Erwerbstätiger durch eine geringfügige Betätigung als Nebenerwerbslandwirt nicht in den Genuss eines preiswerten gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes gelangen soll. Denn die Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte sollen systemgerecht nur dann allein aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ermittelt werden, wenn der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft liegt.
(3) Im Recht der Familienversicherung existiert in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V eine vergleichbare Regelung über den Versicherungsausschluss von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift werden diese Familienangehörigen typisierend und generalisierend ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen, weil sie generell nicht zu dem von der gesetzlichen Krankenversicherung geschützten Personenkreis gehören und auch nicht als Familienversicherte einbezogen, sondern auf die eigene Vorsorge verwiesen werden sollen.
(4) Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig sind, galten bis zum 31. 12. 2018 bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V besondere Regelungen. Danach waren grundsätzlich monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. Eine von der Beitragsbemessungsgrenze abweichende Beitragsfestsetzung war lediglich bei Nachweis niedrigerer Einnahmen möglich; dabei durfte die Bemessungsgrundlage jedoch für den Kalendertag mindestens den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße, bei Vorliegen einer sozialen Härte oder bei Existenzgründern mindestens den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße nicht unterschreiten. Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. 1. 2019 an den Grundsatz der regelhaften Beitragsbemessung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze aufgegeben. Des Weiteren sind die besonderen Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige entfallen, sodass in dieser Hinsicht eine Differenzierung zwischen hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen einerseits und sonstigen freiwilligen Mitgliedern andererseits nicht mehr erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen haupt- und nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit besteht gleichwohl fort, da das Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit grundsätzlich mit dem ermäßigten Beitragssatz zur Beitragsbemessung herangezogen wird, es sei denn, dass es neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, während das Arbeitseinkommen aus einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit in Abhängigkeit von der Wahl eines Krankengeldanspruchs entweder mit dem ermäßigten oder allgemeinen Beitragssatz der Beitragsbemessung im ersten Rang vor etwaigen weiteren beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde gelegt wird. Darüber hinaus haben ausschließlich hauptberuflich selbständig Erwerbstätige die Möglichkeit, gegenüber der Krankenkasse zu erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung).
(5) Die folgenden Ausführungen gelten für alle der vorstehend aufgezeigten Anwendungsbereiche.
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