Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 81a GenG
§ 81a GenG, Auflösung bei Insolvenz
Die Genossenschaft wird aufgelöst
- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.
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