Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 107 GenG
§ 107 GenG, Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
(1) 1 Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über 2 Wochen hinaus anberaumt werden darf. 2 Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.
(2) 1 Die Berechnung ist spätestens 3 Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 2 Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.
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