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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.3.2. RS 2019/12
Ziff. A.I.1.3.2. RS 2019/12, Auswirkungen des Optionsrechts auf den familienversicherten Rentner
(1) Die Entscheidung des BVerfG hatte zur Folge, dass auch bisher familienversicherte Rentner, die die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V i. d. F. des GRG erfüllen, vom 1. 4. 2002 an grundsätzlich versicherungspflichtig geworden sind. Handelt es sich bei dem familienversicherten Rentner allerdings um den Angehörigen eines nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung Optionsberechtigten, hat die Entscheidung des Mitglieds auch Auswirkung auf das Versicherungsverhältnis des Familienangehörigen. Hat der Rentner das Optionsrecht ausgeübt, ist die KVdR-Mitgliedschaft des familienversicherten Rentners entsprechend § 190 Absatz 11a SGB V zum 1. 4. 2002 ebenfalls nicht zustande gekommen.
(2) Das einmal ausgeübte Optionsrecht des Optionsberechtigten verliert nach § 5 Absatz 8 Satz 2 SGB V in Verb. mit § 190 Absatz 11a SGB V für den familienversicherten Rentner auch dann nicht seine Wirkung, wenn
- - der Stammversicherte, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wird, verstirbt,
- - die Ehe mit dem Stammversicherten geschieden wird,
- - der familienversicherte Rentner nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Familienversicherung ausscheidet,
- - der familienversicherte Rentner die Altersgrenze für die Familienversicherung überschreitet oder
- - der Stammversicherte in die PKV wechselt.
(3) In allen vorgenannten Fällen ist für den bisher Familienversicherten seit 1. 8. 2013 bei einem Verbleib in der GKV eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V zu begründen (A.IV.1). Die Versicherungspflicht in der KVdR nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V ist auf Dauer ausgeschlossen; dies gilt auch bei Hinzutritt einer weiteren Rente. Sofern der familienversicherte Rentner eines nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung versicherten Optionsberechtigten wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Familienversicherung ausscheidet, aber später die Einkommensgrenze wieder unterschreitet, tritt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die Familienversicherung nach § 10 SGB V in Verb. mit § 190 Absatz 11a SGB V und unter Berücksichtigung des § 191 Nummer 3 SGB V erneut ein.
(4) Ebenso kann in diesen Optionsfällen anlässlich der Änderung der Vorversicherungszeit ab 1. 8. 2017 (3 Jahre für jedes Kind) keine Versicherungspflicht eintreten.
(5) Ein Waisenrentner, der am 31. 3. 2002 bereits eine Waisenrente nach § 48 SGB VI bezogen, nach dem 31. 3. 2002 die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V i. d. F. des GRG in Verb. mit dem Beschluss des BVerfG vom 15. 3. 2000 erfüllt hat und deren Familienversicherung nach dem 31. 3. 2002 von einem nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 SGB V Optionsberechtigten abgeleitet wurde, wird von § 190 Absatz 11a SGB V ebenfalls erfasst. Dies führt dazu, dass nach § 5 Absatz 8 Satz 2 in Verb. mit Satz 1 SGB V auch die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V ab 1. 1. 2017 verhindert wird.
(6) Bei den Waisenrentnern hingegen, deren Familienversicherung nicht von einem Optionsberechtigten abgeleitet wird und die in Anwendung des § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V über den 1. 4. 2002 in der Familienversicherung geblieben sind, wird die Familienversicherung ab 1. 1. 2017 von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V verdrängt, da diese neue Versicherungspflicht in die Ausschlussregelung des § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V nicht einbezogen worden ist.
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