Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.4.3. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.3.4.3. RS 2019/12, Pauschale Anrechnung von 3 Jahren für jedes Kind
(1) Für jedes Kind werden pauschal 3 Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Damit kommt es nicht darauf an, ob z. B.
- - das Kind tatsächlich und in welchem zeitlichen Umfang von der betreffenden Person betreut bzw. erzogen worden ist; damit sind auch die Fälle erfasst, bei denen das Kind vor Vollendung des 3. Lebensjahres verstirbt,
- - für die Betreuung bzw. Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit unterbrochen worden ist,
- - eine tatsächliche oder mögliche Zeit der Kinderbetreuung bzw. -erziehung in die erste oder 2. Hälfte des Erwerbslebens fällt,
- - sich die ersten 3 Lebensjahre mehrerer Kinder überschneiden; Entsprechendes gilt für den Erwerb bzw. den Beginn der Rechtsstellung eines Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindes,
- - bei Pflegekindern das Eltern-Kind-Verhältnis vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründet worden ist oder
- - wo bzw. in welchem Staat (Inland, Ausland, Abkommenstaaten, Nichtabkommenstaaten) das jeweilige Kind geboren und aufgewachsen ist.
(2) Adoptiv-, Stief und Pflegekinder sind sowohl bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern als auch bei ihren leiblichen Eltern zu berücksichtigen; eine derartige Mehrfachberücksichtigung schließt weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung aus.
(3) Die Kindeseigenschaft im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen wie die Elterneigenschaft im Sinne des Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 3 SGB XI. Die Alterseinschränkungen in § 55 Absatz 3a SGB XI für Adoptiv- und Stiefkinder sieht die 3-Jahres-Regelung erst seit dem 11. 5. 2019 vor. Nach dem an diesem Tag in Kraft getretenen § 5 Absatz 2 Satz 4 SGB V ist eine Anrechnung von 3 Jahren ausgeschlossen für
- - ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 SGB V vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder
- - ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 SGB V vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(4) Sofern Personen aufgrund der vorher noch nicht geltenden Alterseinschränkungen für Adoptiv- oder Stiefkinder Zugang in die KVdR erhalten haben, wird es für vertretbar gehalten, wenn in diesen Bestandsfällen von einer Beendigung der Versicherungspflicht in der KVdR aufgrund der Rechtsänderung abgesehen wird.
(5) Abweichend von der Regelung zum Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 3 SGB XI ist im Rahmen des § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder maßgebend.
(6) Voraussetzung für die Anrechnung von 3 Jahren je Kind ist jedoch, dass das Kind spätestens an dem letzten Tag der Rahmenfrist nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V (Tag der Rentenantragstellung) geboren wurde bzw. spätestens an diesem Tag die Rechtsstellung eines Adoptiv- oder Stiefkindes (unter Berücksichtigung von § 5 Absatz 2 Satz 4 SGB V) oder Pflegekindes erlangt hat.
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