Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.4.1. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.4.1. RS 2019/12, Rahmenfrist
Die Rahmenfrist für Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V versicherungspflichtig in der KVdR werden, beginnt am 1. 1. 1985 und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Für Personen, die am 3. 10. 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist als Beginn der Rahmenfrist der 1. 1. 1992 maßgebend.
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