Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.2.3. RS 2019/12
Ziff. A.V.2.3. RS 2019/12, Besonderheiten im Fall der Schließung einer Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder bei Insolvenz einer Krankenkasse
(1) Für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts im Fall der Schließung einer Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder infolge der Insolvenz einer Krankenkasse sind in § 175 Absatz 3a SGB V besondere Regelungen vorgesehen.
(2) Die mit Blick auf die besonderen mitgliedschafts- und melderechtlichen Regelungen für Rentner und Rentenantragsteller getroffenen Rechtsauslegungen und Verfahrensabsprachen (insbesondere zur Frage der Ausübung des Ersatzwahlrechts durch den Rentenversicherungsträger) sind in der Niederschrift zu Punkt 2 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes und der DRV Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 21. 4. 2015 dokumentiert.
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