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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.2.3.1.3. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.2.3.1.3. RS 2019/12, Potenziell Familienversicherte
(1) Ferner sind nach § 225 Satz 1 Nummer 3 SGB V solche Rentenantragsteller von der Beitragspflicht freigestellt, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 SGB V eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 bestehen würde. Dies gilt unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse die Familienversicherung durchzuführen wäre. Ab 11. 5. 2019 werden von der Beitragsfreiheit auch die Personen erfasst, die als selbständige Künstler oder Publizisten oder als Waisen eine Rente beantragen und als Rentenbezieher unter die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a bzw. Nummer 11b SGB V fallen.
Beispiel 1:
Mitgliedschaft aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung bei Krankenkasse A | |
Rentenantrag am | 7. 5. 2020 |
Aufgabe der Beschäftigung am | 31. 5. 2020 |
Ehegatte Mitglied der Krankenkasse B | |
Potenzielle Familienversicherung für den Rentenantragsteller bei der Krankenkasse B ab | 1. 6. 2020 |
Ergebnis:
Der Rentenantragsteller ist ab 1. 6. 2020 nach § 189 SGB V weiterhin Mitglied der Krankenkasse A und wird ab diesem Zeitpunkt beitragsfrei geführt.
(2) Die potenzielle Familienversicherung braucht nicht zu Beginn und nicht für die gesamte Zeit des Rentenverfahrens zu bestehen. Entfällt die dem Grunde nach bestehende Familienversicherung während des Rentenverfahrens, endet auch die Beitragsfreiheit; umgekehrt kann die Beitragsfreiheit nach § 225 Satz 1 Nummer 3 SGB V auch erst im Laufe des Rentenverfahrens entstehen.
(3) Ferner kann während der Rentenantragstellermitgliedschaft die Rechtsgrundlage für die Beitragsfreiheit wechseln. So bleiben z. B. Witwen von in der KVdR pflichtversicherten Rentnern auch dann beitragsfrei, wenn zuvor eine Mitgliedschaft nach § 189 Absatz 1 SGB V aufgrund eigener Rentenantragstellung (Versichertenrente) mit Beitragsfreiheit als familienversicherter Angehöriger (§ 225 Satz 1 Nummer 3 SGB V) bestand und die Familienversicherung durch den Tod des Ehegatten erlischt. In solchen Fällen bleibt die Beitragsfreiheit gemäß § 225 Satz 1 Nummer 1 SGB V erhalten.
Beispiel 2:
Antrag auf Gewährung einer Rente aus eigener Versicherung der dem Grunde nach familienversicherten Ehefrau am | 18. 6. 2020 |
Beginn der beitragsfreien Rentenantragstellermitgliedschaft am | 18. 6. 2020 |
Tod des Ehemannes (Rentenbezieher) am | 13. 7. 2020 |
Antrag auf Witwenrente am | 30. 7. 2020 |
Ergebnis:
Die Rentenantragstellermitgliedschaft ist ab 18. 6. 2020 nach § 225 Satz 1 Nummer 3 SGB V beitragsfrei durchzuführen. Die potenzielle Familienversicherung und damit die Beitragsfreiheit endet mit dem Tod des Mitglieds am 13. 7. 2020. Ab 30. 7. 2020 besteht Beitragsfreiheit nach § 225 Satz 1 Nummer 1 SGB V. Für die Zeit vom 14. 7. 2020 bis 29. 7. 2020 sind Beiträge nach § 239 SGB V zu erheben.
(4) Ehegatten, die beide einen Rentenantrag stellen und bei denen die sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 10 SGB V vorliegen, sind dem Grunde nach familienversichert. Da die Familienversicherung an ein Mitgliedschaftsverhältnis anknüpft, muss eine der beiden Rentenantragstellermitgliedschaften beitragspflichtig durchgeführt werden, und zwar diejenige, die zuerst zu begründen ist. Stellen Ehegatten zeitgleich einen Rentenantrag, ist eine der Rentenantragstellermitgliedschaften beitragsfrei zu lassen.
(5) Die Beitragsfreiheit nach § 225 Satz 1 Nummer 3 SGB V gilt nicht für den Personenkreis nach § 239 Satz 2 SGB V nach Einstellung der Rentenzahlung.
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