Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.3.2. RS 2019/12
Ziff. B.II.2.3.2. RS 2019/12, Verfahrensregelungen
Wird während einer bestehenden Mitgliedschaft nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 KVLG 1989 ein Antrag auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt und die beantragte Rente zugebilligt, führt, sofern dadurch eine andere Krankenkasse zuständig wird, die LKK die Mitgliedschaft noch bis zum Ablauf des Kalendermonats durch, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist.
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