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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.4.1. RS 2019/12
Ziff. B.II.2.4.1. RS 2019/12, Auswirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung
Personen, die die Voraussetzungen für die Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 KVLG 1989 erfüllen, sind nach § 3 Absatz 3 KVLG 1989 von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
- - von der Krankenversicherungspflicht als Arbeiter oder Angestellter wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V),
- - von der Krankenversicherungspflicht als Rentner oder von der Versicherung als Rentenantragsteller (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 SGB V),
- - von der Krankenversicherungspflicht als Angestellter wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des MuSchG und der RVO) oder
- - von der Krankenversicherungspflicht als Rentner (Artikel 3 § 3 Finanzänderungsgesetz 1967; BGBl. I S. 1259)
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