Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. B.III.1. RS 2019/12
Ziff. B.III.1. RS 2019/12, Personenkreis
Personen, die
- - die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente, einer vorzeitigen Altersrente, einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Witwen- oder Witwerrente, einer Waisenrente, einer Rente wegen Todes bei Verschollenheit oder einer Landabgaberente erfüllen und diese Rente beantragt haben, werden nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989,
- - eine der vorbezeichneten ALG-Renten beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den Bezug dieser Renten zu erfüllen, werden nach § 23 KVLG 1989
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.