Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. B.III.3.3. RS 2019/12
Ziff. B.III.3.3. RS 2019/12, Krankenversicherungsfreiheit
Nach § 23 Absatz 3 KVLG 1989 findet § 3a KVLG 1989 für Rentenantragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ebenfalls Anwendung. Demzufolge sind Rentenantragsteller versicherungsfrei, wenn sie
- - die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 8 oder Absatz 3a SGB V erfüllen oder
- - Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder sind.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.