Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.2. RS 2020/03
Ziff. 5.1.2. RS 2020/03, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V versicherten Praktikanten ohne Arbeitsentgelt und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit bzw. bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung (§ 186 Absatz 8 SGB V). Es gelten hier sinngemäß die Grundsätze, die für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungspflichtig Beschäftigten maßgebend sind.
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