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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.1. RS 2020/03
Ziff. 5.2.1. RS 2020/03, Studenten
(1) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie
- - bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder
- - bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben (§ 190 Absatz 9 Satz 1 SGB V).
(2) Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten im Falle der Anerkennung von Hinderungsgründen, die die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende (§ 190 Absatz 9 Satz 2 SGB V).
(3) Auch in den Fällen, in denen das Studium im Rahmen von integrierten internationalen Studiengängen (in der Regel Masterstudiengänge) sowohl im Inland als auch im vertragslosen Ausland absolviert wird und zur Erlangung des jeweiligen Abschlusses eine parallele Immatrikulation an allen beteiligten Hochschulen (sog. Partnerhochschulen) erforderlich ist, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf des Semesters der Exmatrikulation an der Hochschule im Inland, selbst wenn die Hochschule im Inland nur für einen begrenzten Zeitraum besucht wird.
(4) Gibt der Student vor Ablauf des Semesters der Exmatrikulation seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs auf oder kehrt er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurück, endet die Mitgliedschaft abweichend von § 190 Absatz 1 Satz 1 SGB V nicht mit Ablauf des Semesters, sondern unabhängig von der Exmatrikulation mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt (§ 190 Absatz 9 Satz 3 SGB V). Dies gilt auch für den Fall, dass der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgibt oder dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt, jedoch seine ordnungsgemäße Abmeldung von der Hochschule unterbleibt.
(5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet abweichend von § 190 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 SGB V nicht mit Ablauf des Semesters, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreibt (§ 190 Absatz 9 Satz 4 SGB V). Damit wird sichergestellt, dass bei verspäteter Einschreibung oder Rückmeldung ein lückenloser Krankenversicherungsschutz besteht.
(6) In den Fällen, in denen der Student die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge nicht erfüllt, sieht das Gesetz die Verweigerung der Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung durch die Hochschule als zwingende Maßnahme vor (vgl. § 254 Satz 3 SGB V). Die Hochschule muss deshalb für das Folgesemester, das auf das Semester folgt, in dem sie aufgrund des Zahlungsverzuges eine Meldung von der Krankenkasse erhalten hat, den Studenten ggf. exmatrikulieren. Eine Sanktionierung während des Semesters, in dem die Meldung eingegangen ist, ist wegen der bereits durchgeführten Einschreibung oder angenommenen Rückmeldung nicht möglich.
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