Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.4.7. RS 2022/02
Ziff. A.1.4.7. RS 2022/02, Verjährung von Beitragsansprüchen
Nach § 25 Absatz 1 SGB IV ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, auch aus Versorgungsbezügen, von dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge abhängig. Ansprüche auf Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten nach § 25 Absatz 2 Satz 1 SGB IV die Vorschriften des BGB sinngemäß.
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