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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.1.1. RS 2022/02
Ziff. D.1.1. RS 2022/02, Allgemeines
(1) Wie die Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 SGB VI) haben, werden ab 1. 1. 2017 auch Personen, die Anspruch auf eine entsprechende (Waisen-)Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben und diese beantragt haben, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf der Grundlage eines eigenen Versicherungspflichttatbestandes der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterstellt. Grundlage für die Versicherungspflicht von Waisenrentnern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in der Krankenversicherung ist § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V, an den die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XI anknüpft.
(2) In der Phase der Rentenantragstellung entsteht dann in der Regel eine Pflichtmitgliedschaft nach § 189 SGB V bzw. § 49 Absatz 2 SGB XI bei der Kranken- und Pflegekasse.
(3) Damit zieht erstmals ein Antrag auf Versorgungsbezüge (um die es sich bei einer Waisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V weiterhin handelt) bzw. ein Anspruch auf Versorgungsbezüge versicherungs- bzw. mitgliedschaftsrechtliche Wirkungen nach sich (D.1.2 bis D.2).
(4) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ist nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 SGB V möglich (D.1.5).
(5) Die Besonderheit der eigenständigen Versicherungspflicht für Waisenrentner von berufsständischen Versorgungseinrichtungen besteht darin, dass sie, wie bei Waisenrentnern der gesetzlichen Rentenversicherung, mit einer zeitlich begrenzten Beitragsfreiheit innerhalb der Altersgrenzen für die Familienversicherung von Kindern kombiniert wird (D.4). Damit soll auch dieser Personenkreis von Waisenrentnern von der ansonsten für Rentner mit der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung verbundenen Beitragsbelastung ausgenommen werden.
(6) Von diesem neuen Versicherungspflichttatbestand werden nicht nur die Rentner, die einen Rentenantrag ab 1. 1. 2017 stellen bzw. gestellt haben, sondern — ohne Übergangsregelung — auch alle Bestandsrentner und -rentenantragsteller erfasst, die vor dem 1. 1. 2017 familienversichert, freiwillig versichert oder auch privat krankenversichert waren.
(7) Im Übrigen ist es möglich, dass eine Waise Ansprüche auf Waisenrente gegenüber mehreren Versorgungswerken hat, wenn die verstorbene Person bei mehreren Versorgungswerken Versorgungsanwartschaften erworben hat. In diesem Fall stellt jeder einzelne Anspruch auf Waisenrente einen eigenständigen Tatbestand der Versicherungspflicht dar.
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