Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4.4.2.3. RS 2023/04
Ziff. A.2.4.4.2.3. RS 2023/04, Leistungen der Sozialhilfe im Anschluss an die Haftunterbringung bzw. bei deren Unterbrechung
(1) Mit Antritt der Haft erhält der Strafgefangene Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG und somit ist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben (vgl. Abschnitt A.2.4.4.1). Der Anspruch auf Gefangenenfürsorge im Krankheitsfall endet zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person die Haftanstalt verlässt. Personen, die ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall sind und zuletzt Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG hatten, unterliegen der nachrangigen Versicherungspflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V, wenn sie vor ihrer Inhaftierung zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Ein den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ausschließender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall durch Gesundheitsleistungen der Sozialhilfe setzt voraus, dass Leistungen im Sinne von § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V mit dem Tag der Haftentlassung einsetzen. Dies ist (das Vorliegen der sozialhilfespezifischen Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall vorausgesetzt) der Fall, wenn die Antragstellung während der Inhaftierung oder am Tag der Haftentlassung erfolgt.
(2) Werden Leistungen nach dem SGB XII später beantragt, kommt es für die Beurteilung der Absicherung im Krankheitsfall entscheidend auf die Art der begehrten Sozialhilfeleistung an.
(3) Werden Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) im Kalendermonat der Haftentlassung begehrt, so wird der Haftentlassene wegen der rückwirkenden Leistungsbewilligung (§ 44 SGB XII) letztlich so gestellt, als wenn er seinen Antrag bereits am Tage seiner Haftentlassung gestellt hätte. In der Folge tritt keine Versicherungspflicht in der GKV gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ein. Die Absicherung im Krankheitsfall erfolgt durch Gesundheitsleistungen der Sozialhilfe, die eine Krankenbehandlung gemäß § 48 SGB XII in Verb. mit § 264 Absatz 2 SGB V als Regelfall einschließen.
(4) Anders ist die Situation in Leistungsfällen nach dem 3. oder 7. Kapitel des SGB XII oder nach dem Teil 2 des SGB IX zu beurteilen, denn diese Leistungen setzen frühestens mit dem Tag der Antragstellung bzw. der Kenntnisnahme der Hilfebedürftigkeit des Haftentlassenen seitens des Sozialhilfeträgers ein. Eine rückwirkende Leistungsbewilligung ab dem Tag der Haftentlassung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Antrag auf Leistungen nach dem 4. Kapitel erst in dem auf den Monat der Haftentlassung folgenden Monat oder später gestellt wird. Die Konsequenz daraus ist, dass am Tag der Haftentlassung nach dem Verlassen der Haftanstalt kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht und die Voraussetzungen der Versicherungspflicht gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V gegeben sind (zum Mitgliedschaftsbeginn vgl. unter Abschnitt C.2.3).
(5) Für die Sachverhalte der Unterbrechung einer Haftunterbringung, insbesondere aus Anlass einer Entwöhnungsmaßnahme nach § 35 BtMG, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Das BSG führt in seinem Urteil vom 5. 8. 2021 — B 4 AS 58/20 R — aus, dass unter der Voraussetzung der Teilnahme an einer Entwöhnungsbehandlung diese weiterhin als Vollzug der Freiheitsstrafe zu bewertet ist und die betroffenen Personen im Falle der Hilfebedürftigkeit dem Leistungssystem des SGB XII unterliegen. Der Bezug von laufenden Leistungen nach dem 3., 4. und 7. Kapitel des SGB XII oder nach dem Teil 2 des SGB IX steht wiederum nach § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V ausdrücklich der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V entgegen. Setzen die Leistungen im Sinne des § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V bereits mit dem Tag der Haftentlassung ein, bleibt kein Raum für das Zustandekommen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V. Stattdessen ist der Sozialhilfeträger für die Erbringung der Gesundheitsleistungen, regelmäßig im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach § 264 Absatz 2 SGB V, zuständig.
(6) Lediglich im Falle des fehlenden Anspruchs auf die Leistungen im Sinne des § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V am Tag der Haftentlassung, sei es wegen der Nichterfüllung von sozialhilfespezifischen Leistungsvoraussetzungen oder wegen einer verspäteten Antragstellung, unterliegen die Betroffenen unter den üblichen Voraussetzungen der Auffang-Versicherungspflicht.
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