Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.6. RS 2023/04
Ziff. A.6. RS 2023/04, Regelungen in der LKV
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 sind die Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erfüllen, nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 7 KVLG 1989 grundsätzlich pflichtversichert. Dabei enthält § 2 Absatz 9 KVLG 1989 eine dem § 5 Absatz 11 SGB V entsprechende Bestimmung. § 2 Absatz 6a KVLG 1989 ist zu beachten.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner