Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.2. RS 2023/04
Ziff. B.2. RS 2023/04, Personen, die der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V unterliegen
(1) Personen, die der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V unterliegen, werden nach § 174 Absatz 5 SGB V wieder Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der zuletzt eine — ggf. schon viele Jahre zurückliegende — Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat. Die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte gelten für diesen Personenkreis bei Eintritt der Versicherungspflicht nicht. Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung.
(2) Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V versicherungspflichtigen Personen, die zuletzt bei einem Träger im Sinne der VO (EG) 883/04 bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit versichert waren, werden grundsätzlich Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der zuletzt in Deutschland eine Versicherung bestanden hat. Ist diese nicht vorhanden bzw. nicht ermittelbar, werden die betroffenen Mitglied einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse.
(3) Dies gilt gleichermaßen für Personen, die zuletzt in Nordmazedonien, Tunesien oder der Türkei gesetzlich versichert waren (vgl. Abschnitt A.2.2.2).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner