Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.2.5. RS 2023/04
Ziff. C.2.5. RS 2023/04, Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/des EWR oder der Schweiz
Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, sofern die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erfüllt werden und sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus den Koordinierungsregelungen der VO(EG) 883/04 ergibt. Entsprechendes gilt für britische Staatsangehörige, die unter den Regelungsbereich des Austrittsabkommens fallen.
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