Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3. RS 2024/01
Ziff. 2.3. RS 2024/01, Mitglieder, die vor dem 1. 1. 1940 geboren sind
Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist nach § 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI nicht von Mitgliedern zu zahlen, die vor dem 1. 1. 1940 geboren sind. Die dieser Generation angehörenden Mitglieder der Geburtsjahrgänge vor 1940 sind generell vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten.
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