Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13a BFDG
§ 13a BFDG, Urlaub
§ 13a eingefügt durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
(1) Freiwillige haben Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) 1 Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Dienstdauer von 12 Monaten und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf 5 Werktage in der Kalenderwoche mindestens 20 Werktage. 2 Ist die regelmäßige Dienstzeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Satz 1 entsprechend umzurechnen. 3 Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 19 Absatz 2 JArbSchG.
(3) 1 Bei einer kürzeren oder längeren Dienstdauer als 12 Monate verringert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 für jeden vollen Monat um 1/12. 2 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
(4) Während des Urlaubs sind die den Freiwilligen nach der Vereinbarung zustehenden Geld- und Sachleistungen weiter zu gewähren.
(5) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Dienstes ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.
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