Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 BFDG
§ 17 BFDG, Kosten
(1) 1 Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen, Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese Leistungen auf ihre Kosten für den Bund. 2 Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Freiwilligen entstehenden Verwaltungskosten.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
(2) 1 Für den Bund zahlen die Einsatzstellen den Freiwilligen das Taschengeld, soweit ein Taschengeld vereinbart ist. 2 Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozialversicherungsrechts. 3 Die Einsatzstellen tragen die Kosten der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.
(3) 1 Den Einsatzstellen wird der Aufwand für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge, die gesetzlich geregelten Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die pädagogische Begleitung im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel erstattet; das BMFSFJ legt im Einvernehmen mit dem BMF einheitliche Obergrenzen für die Erstattung fest. 2 Der Zuschuss für den Aufwand für die pädagogische Begleitung wird nach den für das freiwillige soziale Jahr im Inland geltenden Richtlinien des Bundes festgesetzt.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
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