Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 WpHG
§ 16 WpHG, Wertpapierrat
(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. 2 Er besteht aus Vertretern der Länder. 3 Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. 4 Jedes Land entsendet einen Vertreter. 5 An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. 6 Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. 7 Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1 Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. 2 Er berät die Bundesanstalt, insbesondere
- 1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt,
- 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten,
- 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
(3) 1 Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. 2 Er ist ferner auf Verlangen von 1/3 seiner Mitglieder einzuberufen. 3 Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
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