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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109a WpHG
§ 109a WpHG, Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten
§ 109a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(1) 1 Soweit
- 1. der Bundesanstalt,
- 2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
- 3. dem BMF,
- 4. dem BMJV oder
- 5. dem BMWi
(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten.
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