Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137 WpHG
§ 137 WpHG, Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. 7. 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes
(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. 7. 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 StGB nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis zum Ablauf des 1. 7. 2016 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 OWiG nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.
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