Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. RS 2007/08
Ziff. 1. RS 2007/08, Vorbemerkung
(1) Aufgrund der Gesetzes- und Rechtsentwicklung und der Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Hilfsmittelversorgung wurde das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 15. 8. 1990 überarbeitet und in der Neufassung am 29. 4. 2003 beschlossen. Am 1. 4. 2007 trat das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) im Wesentlichen in Kraft. Dies haben die Spitzenverbände der Krankenkassen — auch handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen — (im Folgenden: Spitzenverbände) zum Anlass genommen, das Gemeinsame Rundschreiben vom 29. 4. 2003 zu aktualisieren, das mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens aufgehoben wird.
(2) Im Interesse der Lesbarkeit werden im Folgenden generische Maskulina (maskuline Substantive als Oberbegriffe) verwendet, auch wenn sie sich gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen beziehen (z. B. der Patient, obwohl es sich um Patienten und Patientinnen handelt). Dies soll als verallgemeinernde Darstellungsweise und geschlechtsneutraler Gebrauch der Substantive zu verstehen sein und in keiner Weise diskriminierend aufgefasst werden.
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