Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2.4.1. RS 2007/08
Ziff. 7.2.4.1. RS 2007/08, Berechnung bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
(1) Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregelung gemäß § 33 Absatz 8 in Verb. mit § 61 Satz 1 SGB V. Danach zahlen die Versicherten für jedes Hilfsmittel 10 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR (allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels) an die abgebende Stelle.
(2) Berechnung: 10 % vom Abgabepreis (von dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag)
- - mindestens 5 EUR,
- - maximal 10 EUR,
- - ggf. begrenzt auf die Kosten des Mittels.
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