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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 KVLG 1989
§ 7 KVLG 1989, Familienversicherung 1
(1) 1 Für die Familienversicherung gilt § 10 SGB V entsprechend. 2 Die Familienversicherung besteht auch für den im landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Ehegatten oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers oder eines mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern er nur wegen der Vorschriften des § 2 Absatz 3 oder 4 nicht versicherungspflichtig wird. 3 Bei der Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt das Einkommen außer Betracht, das die Ehegatten oder Lebenspartner aus dem von ihnen gegenwärtig oder früher gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der gemeinsamen Beschäftigung als mitarbeitende Familienangehörige erzielen. 4 Das Einkommen eines Kindes aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer zu gelten, bleibt außer Betracht.
Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
(2) Die Satzung kann die Familienversicherung auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Inland aufhalten und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 2 überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für sonstige Angehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV zulässig.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969). Satz 2 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
1 Vgl. Einheitliche Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze).
2 1/7 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 505 EUR.
Zu § 7 siehe RS 1999/02 Ziff. A.V, RS 2015/07 Ziff. I.1, RS 2019/12 Ziff. A.IV, RS 2020/03 Ziff. 1.
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