Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18a KVLG 1989
§ 18a KVLG 1989, Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
§ 18a eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984), neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(1) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse ergreift Maßnahmen, damit die Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Krankenversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 91 Mio. EUR betragen. 2 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem BMEL bis zum 31. 12. 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vor. 3 Das BMEL leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügt eine Stellungnahme bei.
Sätze 2 und 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.
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