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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 KVLG 1989
§ 28 KVLG 1989, Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 SGB V entsprechend.
§ 28 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
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