Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 68 SGB IX
§ 68 SGB IX, Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
- 1. die Berechnung nach den §§ 66, 67 und 69 zu einem geringeren Betrag führt,
- 2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
- 3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als 3 Jahre zurückliegt.
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(2) 1 Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. 2 Dafür gilt folgende Zuordnung:
- 1. für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße,
- 2. für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/360 der Bezugsgröße,
- 3. für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße und
- 4. bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 1/600 der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG in Verb. mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung mit 1/7 der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Nummer 4 geändert durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
Zu § 68 siehe RS 2001/02 § 68 SGB IX.
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