Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76 SGB IX
§ 76 SGB IX, Leistungen zur Sozialen Teilhabe
(1) 1 Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 2 Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. 3 Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
- 1. Leistungen für Wohnraum,
- 2. Assistenzleistungen,
- 3. heilpädagogische Leistungen,
- 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- 7. Leistungen zur Mobilität und
- 8. Hilfsmittel.
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