Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 139 SGB IX
§ 139 SGB IX, Begriff des Vermögens
1 Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. 2 Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und 10 SGB XII und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. 3 Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024). Satz 3 angefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner