Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 201 SGB IX
§ 201 SGB IX, Widerspruch
(1) 1 Den Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202). 2 Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 SGG erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit aufgrund dieses Teils erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.
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