Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2017/10
Ziff. 4.1. RS 2017/10, Inhalt und Umfang der Leistungen
(1) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erhält die Versicherte über eine ärztliche Verordnung Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Digitale Gesundheitsanwendungen können ärztlich verordnet oder auf Antrag mit Genehmigung der Krankenkasse bezogen werden. Die Zuzahlungsregelungen der §§ 31 Absatz 3, 32 Absatz 2 und 33 Absatz 8 SGB V finden keine Anwendung.
(2) Bestimmte Arznei-, Verband-, Hilfsmittel und weitergehende Materialien, die von einer Hebamme im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt und nach der Entbindung abgegeben werden dürfen, sind im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bzw. in Versorgungsverträgen mit Hilfsmitteln geregelt.
(3) Im Übrigen gelten insbesondere die §§ 31 Absatz 1 und 2, 32 Absatz 1, 33 Absatz 1 SGB V und damit die Regelungen über ausgeschlossene Arznei- und Hilfsmittel (§ 34 SGB V) sowie über Festbeträge (§§ 35 und 36 SGB V).
(4) Bei der Hilfsmittelversorgung übernimmt die Krankenkasse die vertraglich vereinbarten Preise (§ 127 Absatz 1 bis 3 SGB V). Eine Begrenzung auf Festbeträge ist nicht vorgesehen (§ 24e Satz 2 2. Halbsatz in Verb. mit § 127 Absatz 4 SGB V).
(5) Sofern eine schwangere Frau Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwendungen nicht zum Zwecke der Entbindung, sondern wegen der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Schwangerschaftsbeschwerden (vgl. BSG, Urteil vom 15. 9. 1977 — 6 RKa 6/77, BAG, Urteil vom 14. 11. 1984 — 5 AZR 394/82) benötigt, handelt es sich um Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1 SGB V, sodass — soweit vorgesehen — die entsprechenden Zuzahlungsregelungen gelten.
(6) Zu Leistungen der Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten wird auf die Abschnitte 3.3.3 und 3.3.4 verwiesen.
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