Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.2.4.9.3. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.9.3. RS 2017/10, Zuschuss nach § 20 Absatz 3 Satz 2 MuSchG bei Insolvenz des Arbeitgebers
(1) Die Krankenkasse zahlt anstelle des Arbeitgebers den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses seinen Zuschuss nicht zahlen kann (§ 20 Absatz 3 Satz 2 MuSchG).
(2) Ein Insolvenzereignis liegt gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 SGB III vor,
- - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
- - bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- - bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(3) Der Zuschuss ist frühestens
- - vom Tag der Insolvenzeröffnung oder
- - vom Tag der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
- - vom Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit
(4) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen 13 EUR und dem im Berechnungszeitraum erzielten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt (vgl. Abschnitt 9.2.4). Maßgebend sind insoweit die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Ist eine Berechnung des Zuschusses nach § 21 Absatz 1 und 2 MuSchG nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person heranzuziehen (§ 21 Absatz 3 MuSchG, siehe Abschnitt 9.2.4.7.8).
(5) Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, sind dabei entsprechend zu berücksichtigen (§ 21 Absatz 4 Nummer 1 und 2 MuSchG, siehe Abschnitt 9.2.4.9.1.2).
(6) Sind bei der Errechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mehrere Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, gilt für die anteilige Zuschusszahlung Abschnitt 9.2.4.9.1.1 entsprechend.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner